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§ 74 BWG

Fassungen
01.04.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 97/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 70/2004

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldungen

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonates der FMA Monatsausweise entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Kreditinstitute haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zu übermitteln, die die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu diesem Stichtag entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung ausweisen.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 27 und 29 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen (Absatz eins,) auch auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß Paragraph 27, Absatz 2, berechnet, als auch nach Anwendung der in Paragraph 27, Absatz 3, genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten gesondert;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, in der entsprechenden Aufgliederung;
    3. Ziffer 3
      die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten ab dem 1. Jänner 1996.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Absatz eins, 2, 7 und 8 zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  6. Absatz 6,Die Meldungen nach Absatz eins, 2, 7 und 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
  7. Absatz 7,Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgsausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgsausweis im Sinne des Konzernabschlusses gemäß Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Gewinnrechnung, Vermögensausweis

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020674