Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bausparkassengesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 880/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 491/1996Bundesgesetzblatt Nr. 880 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren
Bauspardarlehen
§ 1. (1) Die Summe der von einem Bausparer und dessen Ehegatten erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 1 900 000 S nicht übersteigen.Paragraph eins, (1) Die Summe der von einem Bausparer und dessen Ehegatten erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 1 900 000 S nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Absatz eins, sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.
Dokumentnummer
NOR12055507
Alte Dokumentnummer
N3199657958J