Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bausparkassengesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 880/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009BGBl.Nr. 880 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren
Bauspardarlehen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Absatz eins, sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009
Dokumentnummer
NOR40025016