Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bausparkassengesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 880/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1997Bundesgesetzblatt Nr. 880 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren
Bauspardarlehen
§ 1. (1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 1 900 000 S nicht übersteigen.Paragraph eins, (1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 1 900 000 S nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Absatz eins, sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.
Dokumentnummer
NOR12055831
Alte Dokumentnummer
N3199711649I