Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2,
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2007, V 82/06-8, die Worte „Universität, Hochschulen,“ sowohl in der Stammfassung, BGBl. II Nr. 287/1997, als auch in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2000 als gesetzwidrig aufgehoben (vgl. BGBl. II Nr. 102/2007).Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2007, römisch fünf 82/06-8, die Worte „Universität, Hochschulen,“ sowohl in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1997,, als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2000, als gesetzwidrig aufgehoben vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2007,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bezüge aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragte(r) an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Akademien oder ähnlichen Bildungseinrichtungen sind unabhängig vom zeitlichen Ausmaß des Lehrauftrages Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988. Die Bezüge aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragte(r) an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Akademien oder ähnlichen Bildungseinrichtungen sind unabhängig vom zeitlichen Ausmaß des Lehrauftrages Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, EStG 1988.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Dokumentnummer
NOR12055795
Alte Dokumentnummer
N3199710378U