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§ 79 BHG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 130/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7901.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 7901.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 7901.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 7901.01.198731.12.1997 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 130/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

Paragraph 79, (1) Berechtigungen und Verpflichtungen sowie Forderungen und Schulden, bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.

  1. Absatz 2,Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in Übereinstimmung mit der Gliederung der voranschlagswirksamen Verrechnung zu verrechnen.
  2. Absatz 3,Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen jedenfalls als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
  3. Absatz 4,Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen und Personalausgaben. Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen sind nur mit den finanziellen Auswirkungen auf das dem jeweils laufenden Finanzjahr folgende Finanzjahr darzustellen.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12056075

Alte Dokumentnummer

N3199749799L