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§ 79 BHG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7901.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 7901.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 7901.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 7901.01.198731.12.1997 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

Paragraph 79, (1) Berechtigungen und Verpflichtungen sowie Forderungen und Schulden, bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.

  1. Absatz 2,Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in Übereinstimmung mit der Gliederung der voranschlagswirksamen Verrechnung zu verrechnen.
  2. Absatz 3,Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen jedenfalls als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
  3. Absatz 4,Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen und Personalausgaben. Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen sind mit den finanziellen Auswirkungen auf die dem jeweils laufenden Finanzjahr folgenden zwei Finanzjahre darzustellen.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40014428