Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
§ 79. (1) Berechtigungen und Verpflichtungen sowie Forderungen und Schulden, bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.Paragraph 79, (1) Berechtigungen und Verpflichtungen sowie Forderungen und Schulden, bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in Übereinstimmung mit der Gliederung der voranschlagswirksamen Verrechnung zu verrechnen.
(3)Absatz 3,Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen jedenfalls als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
(4)Absatz 4,Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen und Personalausgaben. Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen sind mit den finanziellen Auswirkungen auf die dem jeweils laufenden Finanzjahr folgenden zwei Finanzjahre darzustellen.
Dokumentnummer
NOR40014428