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§ 79 BHG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7901.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 7901.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 7901.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 7901.01.198731.12.1997 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Berechtigungen und Verpflichtungen sowie Forderungen und Schulden, bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in Übereinstimmung mit der Gliederung der voranschlagswirksamen Verrechnung zu verrechnen.
  3. Absatz 3,Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen jedenfalls als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
  4. Absatz 4,Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen und Personalausgaben.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40026595