Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2000 bis 30.04.2004 — BGBl. I Nr. 180/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 714.01.201024.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 3/2010
§ 701.05.200413.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 42/2004
§ 701.01.200030.04.2004 BGBl. I Nr. 180/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 180/1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. I Nr. 42/2004

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Register

Paragraph 7, (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat ein Register über die Vertragskrankenanstalten nach Paragraph 5, zu führen, das hinsichtlich Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten öffentlich zugänglich ist. Überdies sind dem Register die dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnung erstatteten Berichte anzuschließen.

  1. Absatz 2,Der Fonds führt für Verrechnungszwecke Aufzeichnungen darüber, wieviele Versuche einer In-vitro-Fertilisation bei einer Person durchgeführt wurden, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 2, Absatz 2,) erfolgte. Auf Grund dieser Meldungen ermittelt der Fonds, wieviele Versuche von den einzelnen Vertragskrankenanstalten mit welchem Erfolg durchgeführt wurden und übermittelt diese Daten an das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Register. Die übermittelten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten.
  2. Absatz 3,Das Register hat jedenfalls gesondert für jede Vertragskrankenanstalt die Anzahl der Versuche, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 2, Absatz 2,) erfolgte, und die dabei erreichten Schwangerschaften auszuweisen. Diese Aufzeichnungen sind auch Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle, die durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzunehmen sind. Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist auch der nichtöffentliche Teil des Registers zugänglich zu machen.

Schlagworte

Qualitätskontrolle

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR12057335

alte Dokumentnummer

N3199914781O