Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.05.2004 bis 13.01.2010 — BGBl. I Nr. 42/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 714.01.201024.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 3/2010
§ 701.05.200413.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 42/2004
§ 701.01.200030.04.2004 BGBl. I Nr. 180/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 42/2004

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010danach: BGBl. I Nr. 3/2010

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Register

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat ein Register über die Vertragskrankenanstalten nach Paragraph 5, zu führen, das hinsichtlich Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten öffentlich zugänglich ist.
  2. Absatz 2,Der Fonds führt für Verrechnungszwecke Aufzeichnungen darüber, wieviele Versuche einer In-vitro-Fertilisation bei einer Person durchgeführt wurden, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 2, Absatz 2,) erfolgte. Auf Grund dieser Meldungen ermittelt der Fonds, wieviele Versuche von den einzelnen Vertragskrankenanstalten mit welchem Erfolg durchgeführt wurden und übermittelt diese Daten an das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Register. Die übermittelten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten.
  3. Absatz 3,Das Register hat jedenfalls gesondert für jede Vertragskrankenanstalt die Anzahl der Versuche, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 2, Absatz 2,) erfolgte, und die dabei erreichten Schwangerschaften auszuweisen. Diese Aufzeichnungen sind auch Grundlage für Qualitätssicherung und - kontrolle, die durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzunehmen sind. Dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist auch der nichtöffentliche Teil des Registers zugänglich zu machen.

Schlagworte

Qualitätskontrolle

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR40051551