Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
14.01.2010 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 3/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 714.01.201024.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 3/2010
§ 701.05.200413.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 42/2004
§ 701.01.200030.04.2004 BGBl. I Nr. 180/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.01.2010BGBl. I Nr. 3/2010

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Register

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Fonds hat
    1. Ziffer eins
      ein öffentliches Verzeichnis über Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten (Paragraph 5,) und
    2. Ziffer 2
      ein nichtöffentliches Register gemäß Absatz 3
    automationsunterstützt zu führen.
  2. Absatz 2,Das Register wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich ÖBIG) im Auftrag des Fonds geführt.
  3. Absatz 3,Das nichtöffentliche Register hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen, Sozialversicherungsnummern und Krankenversicherungsträger des Paares,
    2. Ziffer 2
      die für die Behandlung erforderlichen Befunde einschließlich Behandlungsbeginn, Medikation, Behandlungsverlauf,
    3. Ziffer 3
      Erfolg/Ergebnis der Versuche und
    4. Ziffer 4
      Anzahl der pro Paar in den jeweiligen Vertragskrankenanstalten durchgeführten IVF-Versuche, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz erfolgte.
  4. Absatz 4,Die im Register gemäß Absatz 3, gespeicherten Daten dienen dem Fonds ausschließlich
    1. Ziffer eins
      zur Ab- bzw. Verrechnung des Fonds,
    2. Ziffer 2
      zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Paragraph 4,) auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      als Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation und
    4. Ziffer 4
      der Kontrolle der in den mit den Krankenanstalten nach Paragraph 5, abgeschlossenen Verträgen festgelegten Leistungen.
    Für Zwecke der Qualitätssicherung und -kontrolle auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation dürfen Daten nur indirekt personenbezogen verarbeitet werden.
  5. Absatz 5,Die Vertragskrankenanstalten sind verpflichtet, die zur Erfüllung der in Absatz 4, genannten Zwecke erforderlichen Daten gemäß Absatz 3, der von ihnen behandelten Personen der Gesundheit Österreich GmbH online über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Auf Grund der Meldungen gemäß Absatz 5, hat die Gesundheit Österreich GmbH zumindest einmal jährlich eine Datenauswertung zu erstellen, für die der Personenbezug zu beseitigen ist.
  7. Absatz 7,Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Vertragskrankenanstalten und an den Fonds ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit und der Gesundheit Österreich GmbH auf Daten gemäß Absatz 3, sowie die Vertragskrankenanstalten auf die von ihnen gemäß Absatz 5, übermittelten Daten.
  8. Absatz 8,Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gelöscht werden, sofern sie für die in Absatz 4, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und den Bundesminister für Gesundheit über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
  9. Absatz 9,Paragraph 15 a, Absatz 4, 7, 8, 11, 12 und 13 GÖGG ist anzuwenden.

Schlagworte

Qualitätskontrolle

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR40115349