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§ 39 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2005 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 3901.09.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 3901.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005danach: BGBl. I Nr. 84/2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsausschuß - Wirtschaftsprüfer

Paragraph 39, (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer haben sich zusammenzusetzen aus:

  1. Ziffer eins
    einem Vorsitzenden,
  2. Ziffer 2
    der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
  3. Ziffer 3
    der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  1. Absatz 2,Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.
  2. Absatz 3,Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.
  3. Absatz 4,Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. Ziffer eins
      der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,
    2. Ziffer 2
      der Berufsgruppenangehörigen,
    3. Ziffer 3
      der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    4. Ziffer 4
      anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
  4. Absatz 5,Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlußfähig, wenn anwesend sind:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      mindestens fünf Prüfungskommissäre.
  5. Absatz 6,Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057509

Alte Dokumentnummer

N3199957963L