Rechtstracker.at

§ 39 WTBG

Fassungen
01.01.2014 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 121/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 3901.09.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 3901.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 121/2013

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsausschuß – Wirtschaftsprüfer

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:
    1. Ziffer eins
      einem Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
    3. Ziffer 3
      der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  3. Absatz 3,Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. Ziffer eins
      der Berufsgruppenangehörigen,
    2. Ziffer 2
      der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
    3. Ziffer 3
      der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
    4. Ziffer 4
      der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht,
    5. Ziffer 5
      der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    6. Ziffer 6
      anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
  5. Absatz 5,Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      mindestens fünf Prüfungskommissäre.
  6. Absatz 6,Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40152514