Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Prüfungsausschuß - Wirtschaftsprüfer
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3)Absatz 3,Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,
der Berufsgruppenangehörigen,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissengebietes und
der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
(5)Absatz 5,Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens fünf Prüfungskommissäre.
(6)Absatz 6,Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR40066896