Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 2. (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, werden durch Bundesgesetz angeordnet.Paragraph 2, (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, werden durch Bundesgesetz angeordnet.
(2)Absatz 2,Die nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien sind jedoch ermächtigt, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten statistischen Erhebungen durch Verordnung anzuordnen.
(3)Absatz 3,Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung, näher zu regeln.
(4)Absatz 4,Die Ergebnisse der Erhebungen sind zu veröffentlichen. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.
Anmerkung
Siehe die V im Bereich 46/01
Dokumentnummer
NOR12058871
Alte Dokumentnummer
N4196517654S