Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.05.1994 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 221.05.199431.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 201.12.199020.05.1994 § → § BGBl. Nr. 448/1990
§ 228.04.196530.11.1990 BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.05.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Absatz 2 bis 5 sind bis zum Ablauf des

31. Dezember 2002 auf Verordnungen gemäß Paragraph 73

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, anzuwenden (vgl.

Paragraph 73, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 2, (1) Zur Mitwirkung an statistischen Erhebungen im Sinne des Paragraph eins, ist die Bevölkerung nur insoweit verpflichtet, als

  1. Ziffer eins
    die Mitwirkung bundesgesetzlich angeordnet ist oder
  2. Ziffer 2
    sich die statistischen Erhebungen auf die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten Erhebungsgegenstände beziehen oder
  3. Ziffer 3
    die statistischen Erhebungen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Statistik durchzuführen sind und folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Litera a
      die völkerrechtlichen Verpflichtungen sind in einem gemäß Artikel 50, B-VG genehmigten Staatsvertrag festgelegt oder auf Grund eines solchen Staatsvertrages unmittelbar innerstaatlich wirksam und
    2. Litera b
      nach der Art und dem Gegenstand der Erhebungen ist die Mitwirkung unerläßlich.
  1. Absatz 2,Statistische Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind durch Verordnung anzuordnen, wenn dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, die zu erhebenden Datenarten und insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung sowie die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften gemäß Absatz 4, näher zu regeln.
  2. Absatz 3,Statistische Erhebungen von personenbezogenen Daten, die weder durch Gesetz noch durch Verordnung, noch auf Grund eines unmittelbar wirksamen Rechtsaktes im Rahmen der europäischen Integration zwingend vorgesehen sind, sind mit Zustimmung der zu befragenden Personen zulässig.
  3. Absatz 4,Die Bezirkshauptmannschaften können zur Überprüfung der Vollständigkeit der durch die Gemeinden ihres Amtsbereiches vorgenommenen statistischen Erhebungen und zur Erstellung von Bezirksübersichten herangezogen werden. Ist in einer Verordnung gemäß Absatz 2, die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften vorgesehen, haben die Gemeinden das gesamte Erhebungsmaterial den Bezirkshauptmannschaften zu übermitteln, das von diesen mit den Bezirksübersichten dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden ist. Gleichzeitig sind von den Bezirkshauptmannschaften Gleichschriften der Bezirksübersichten dem Landeshauptmann vorzulegen.
  4. Absatz 5,Die Ergebnisse der Erhebungen sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise von Auskunftspflichtigen (Paragraph 8, Absatz eins,) über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.

Anmerkung

Siehe die V im Bereich 46/01

Gesetzesnummer

10005292

Dokumentnummer

NOR12064693

Alte Dokumentnummer

N4199436662J