Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.12.1990 bis 20.05.1994 — BGBl. Nr. 448/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 221.05.199431.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 201.12.199020.05.1994 § → § BGBl. Nr. 448/1990
§ 228.04.196530.11.1990 BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 448/1990

Außerkrafttretensdatum

20.05.1994

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, werden durch Bundesgesetz angeordnet.

  1. Absatz 2,Die nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien sind jedoch ermächtigt, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten statistischen Erhebungen durch Verordnung anzuordnen.
  2. Absatz 3,Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung, näher zu regeln.
  3. Absatz 4,Die Ergebnisse der Erhebungen sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise von Auskunftspflichtigen (Paragraph 8, Absatz eins,) über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.

Anmerkung

Siehe die V im Bereich 46/01

Gesetzesnummer

10005292

Dokumentnummer

NOR12062835

Alte Dokumentnummer

N4199013167J