Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1990Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 2. (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, werden durch Bundesgesetz angeordnet.Paragraph 2, (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, werden durch Bundesgesetz angeordnet.
(2)Absatz 2,Die nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesministerien sind jedoch ermächtigt, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten statistischen Erhebungen durch Verordnung anzuordnen.
(3)Absatz 3,Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung, näher zu regeln.
(4)Absatz 4,Die Ergebnisse der Erhebungen sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise von Auskunftspflichtigen (§ 8 Abs. 1) über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.Die Ergebnisse der Erhebungen sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise von Auskunftspflichtigen (Paragraph 8, Absatz eins,) über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.
Anmerkung
Siehe die V im Bereich 46/01
Dokumentnummer
NOR12062835
Alte Dokumentnummer
N4199013167J