Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.05.1980 bis 14.03.1990 — BGBl. Nr. 199/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.04.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
§ 301.01.199531.03.2001 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 315.03.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 149/1990
§ 315.05.198014.03.1990 BGBl. Nr. 199/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.05.1980BGBl. Nr. 199/1980

Außerkrafttretensdatum

14.03.1990danach: BGBl. Nr. 149/1990

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 3, (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Fragen nach Name, Stellung zum Haushaltsvorstand, Geburtsjahr und ordentlichen Wohnsitz sind auch in der Gemeinde zu stellen, in der eine Person einen weiteren ordentlichen Wohnsitz hat.

  1. Absatz 2,Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind der Haushaltsvorstand, Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
  2. Absatz 3,Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.

Anmerkung

Hinsichtlich des "ordentlichen Wohnsitzes" siehe auch:
Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973.

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR12060436

Alte Dokumentnummer

N4198017282S