Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.2001 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.04.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
§ 301.01.199531.03.2001 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 315.03.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 149/1990
§ 315.05.198014.03.1990 BGBl. Nr. 199/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 3, (1) Zur Auskunftserteilung sind Personen in jeder Gemeinde verpflichtet, in der sie einen Wohnsitz haben; in Gemeinden in denen sie nicht den Hauptwohnsitz haben, müssen nur Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz gemacht werden.

  1. Absatz 2,Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
  2. Absatz 3,Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR40016914