Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 149/1990Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Personen, die in einer Gemeinde einen Wohnsitz haben, der nicht der ordentliche Wohnsitz nach § 2 Abs. 4 ist, sind dort zur Beantwortung von Fragen verpflichtet, die zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes erforderlich sind.Paragraph 3, (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Personen, die in einer Gemeinde einen Wohnsitz haben, der nicht der ordentliche Wohnsitz nach Paragraph 2, Absatz 4, ist, sind dort zur Beantwortung von Fragen verpflichtet, die zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
(3)Absatz 3,Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.
Anmerkung
Hinsichtlich des "ordentlichen Wohnsitzes" siehe auch:
Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973.
Dokumentnummer
NOR12062575
Alte Dokumentnummer
N4199010836H