Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.03.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 149/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.04.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006
§ 301.01.199531.03.2001 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 315.03.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 149/1990
§ 315.05.198014.03.1990 BGBl. Nr. 199/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.03.1990BGBl. Nr. 149/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 505/1994

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 3, (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Personen, die in einer Gemeinde einen Wohnsitz haben, der nicht der ordentliche Wohnsitz nach Paragraph 2, Absatz 4, ist, sind dort zur Beantwortung von Fragen verpflichtet, die zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes erforderlich sind.

  1. Absatz 2,Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
  2. Absatz 3,Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.

Anmerkung

Hinsichtlich des "ordentlichen Wohnsitzes" siehe auch:
Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973.

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR12062575

Alte Dokumentnummer

N4199010836H