Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1982 bis 16.12.1988 — BGBl. Nr. 614/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 681/1988 · aufgehoben
§ 717.12.198831.12.1990 § → § BGBl. Nr. 681/1988
§ 701.01.198216.12.1988 BGBl. Nr. 614/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 614/1981

Außerkrafttretensdatum

16.12.1988danach: BGBl. Nr. 681/1988

Index

44 Zivildienst

Text

Ladung der Senatsmitglieder

Paragraph 7, (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Durchführung von Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Nicht ständige Mitglieder (Vertrauenspersonen) sind im Wege des jeweiligen Antragstellers zu laden.

  1. Absatz 2,Den Geladenen ist gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, ZDG eine Gleichschrift des Berufungsantrages, des Bescheides gegen den sich die Berufung richtet sowie des Vorlageberichtes;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Z2 ZDG jenes vom Bundesminister für Inneres der Zivildienstoberkommission zugeleitete Unterlagenmaterial, das den Gegenstand der Beratung bildet;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstiger vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde der Zivildienstoberkommission allenfalls vorgelegter schriftlicher Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 5, ZDG eine Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers an den zuständigen Landeshauptmann nach Paragraph 4, Absatz eins und 4 ZDG sowie allenfalls vom Landeshauptmann hiezu gemachter ergänzender Angaben.
  2. Absatz 3,Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG 1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Anmerkung

Anstatt Zivildienstgesetz nunmehr Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679/1986.

Gesetzesnummer

10005504

Dokumentnummer

NOR12060556

Alte Dokumentnummer

N4198117318S