Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 681/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 681/1988 · aufgehoben
§ 717.12.198831.12.1990 § → § BGBl. Nr. 681/1988
§ 701.01.198216.12.1988 BGBl. Nr. 614/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 681/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

44 Zivildienst

Beachte

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,, in der vor dem

1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)

Text

Ladung der Senatsmitglieder

Paragraph 7, (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Durchführung von Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.

  1. Absatz 2,Den Geladenen ist gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, ZDG eine Gleichschrift des Berufungsantrages, des Bescheides gegen den sich die Berufung richtet sowie des Vorlageberichtes;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Z2 ZDG jenes vom Bundesminister für Inneres der Zivildienstoberkommission zugeleitete Unterlagenmaterial, das den Gegenstand der Beratung bildet;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstiger vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde der Zivildienstoberkommission allenfalls vorgelegter schriftlicher Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 5, ZDG eine Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers an den zuständigen Landeshauptmann nach Paragraph 4, Absatz eins und 4 ZDG sowie allenfalls vom Landeshauptmann hiezu gemachter ergänzender Angaben.
  2. Absatz 3,Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG 1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Anmerkung

Anstatt Zivildienstgesetz nunmehr Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679/1986.

Gesetzesnummer

10005504

Dokumentnummer

NOR12062231

Alte Dokumentnummer

N4198811558F