Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1981Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Tätigkeitsbericht
§ 15. Der nach § 54 Abs. 3 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten: Paragraph 15, Der nach Paragraph 54, Absatz 3, ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:
die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;
die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten der Zivildienstkommission nicht einheitlich beantwortet wurden;
wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
Anregungen für allfällige Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission;
Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 und 3 Z 1, 2, 4 und 5 ZDG erwähnten Aufgaben;Angaben über Art und Umfang der in Paragraph 43, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, 2, 4 und 5 ZDG erwähnten Aufgaben;
sonstige, den Zivildienst allgemein betreffende Angaben, wie
besondere Schwierigkeiten bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes und
besondere Tendenzen zB hinsichtlich der Zahl der Antragstellungen, der sozialen Stellung der Antragsteller oder der für die Antragstellung maßgeblichen Beweggründe.
Anmerkung
Anstatt Zivildienstgesetz nunmehr Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679/1986.
Dokumentnummer
NOR12060564
Alte Dokumentnummer
N4198117326S