Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1988Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Beachte
Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der
Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor demZivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,, in der vor dem
1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)
Text
Tätigkeitsbericht
§ 15. Der nach § 54 Abs. 3 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten: Paragraph 15, Der nach Paragraph 54, Absatz 3, ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:
die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;
die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten der Zivildienstkommission nicht einheitlich beantwortet wurden;
wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
Anregungen für allfällige Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission;
Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 und 3 Z 1, 2, 4 und 5 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung;Angaben über Art und Umfang der in Paragraph 43, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, 2, 4 und 5 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung;
sonstige, den Zivildienst allgemein betreffende Angaben, wie
besondere Schwierigkeiten bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes und
besondere Tendenzen zB hinsichtlich der Zahl der Antragstellungen, der sozialen Stellung der Antragsteller oder der für die Antragstellung maßgeblichen Beweggründe.
Anmerkung
Anstatt Zivildienstgesetz nunmehr Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679/1986.
Dokumentnummer
NOR12062232
Alte Dokumentnummer
N4198811559F