Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 193/1986Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 49Zu Paragraph 49
§ 29. (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch sind der Geschlechtsname und der frühere Ehename des Vaters und der Mutter des Kindes anzuführen, wenn sie für die Namensführung des Kindes von Bedeutung sind.Paragraph 29, (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch sind der Geschlechtsname und der frühere Ehename des Vaters und der Mutter des Kindes anzuführen, wenn sie für die Namensführung des Kindes von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2,In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist der Geschlechtsname der Verlobten anzuführen; weiter der frühere Ehename der Verlobten, wenn er für die Namensführung der Ehegatten von Bedeutung ist.
(3)Absatz 3,In der Todesanzeige und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen ist der Geschlechtsname des Verstorbenen anzuführen.
(4)Absatz 4,Geschlechtsname ist der Familienname, den eine Person zu führen hat, wenn von den namensrechtlichen Wirkungen einer Ehe abgesehen wird.
Dokumentnummer
NOR12060832
Alte Dokumentnummer
N4198312347R