Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 782/1996BGBl.Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 782/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 49Zu Paragraph 49
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht.In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB besteht.
(2)Absatz 2,In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht.In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB besteht.
(3)Absatz 3,Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen wurde oder bestimmt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2010
Dokumentnummer
NOR12065502
Alte Dokumentnummer
N4199644270L