Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2010Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 49Zu Paragraph 49
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, 1. Halbsatz NÄG anzuführen.
(2)Absatz 2,In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, 1. Halbsatz NÄG anzuführen.
(2a)Absatz 2 a,In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.
(3)Absatz 3,Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR40115997