Rechtstracker.at

§ 29 PStV

Fassungen
ab 02.01.2010 — BGBl. II Nr. 1/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 2901.01.199701.01.2010 § → § BGBl. Nr. 782/1996
§ 2918.05.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 336/1995
§ 2912.04.198617.05.1995 BGBl. Nr. 193/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

02.01.2010BGBl. II Nr. 1/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zu Paragraph 49

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, 1. Halbsatz NÄG anzuführen.
  2. Absatz 2,In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, 1. Halbsatz NÄG anzuführen.
  3. Absatz 2 a,In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.
  4. Absatz 3,Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde.

Im RIS seit

13.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR40115997