Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Automatisationsunterstützter Datenverkehr und Mikroverfilmung
§ 7. (1) Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Antrag einer Personenstandsbehörde für deren Amtsbereich durch Verordnung anzuordnenParagraph 7, (1) Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Antrag einer Personenstandsbehörde für deren Amtsbereich durch Verordnung anzuordnen
die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten durch automatisationsunterstützten Datenverkehr,
Erleichterungen hinsichtlich der Aufbewahrung der Sammelakten durch Mikroverfilmung oder ähnliche Verfahren.
(2)Absatz 2,Auf die nach Abs. 1 Z 1 hergestellten Datenträger ist § 5 Abs. 2 und 4, auf die nach Abs. 1 Z 2 aufbewahrten Sammelakten § 5 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Auf die nach Absatz eins, Ziffer eins, hergestellten Datenträger ist Paragraph 5, Absatz 2 und 4, auf die nach Absatz eins, Ziffer 2, aufbewahrten Sammelakten Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1) und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4) wird durch die Speicherung von Daten nach Abs. 1 Z 1 nicht berührt.Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur Anlegung von Personenstandsbüchern (Paragraph 5, Absatz eins,) und zu deren dauernder Aufbewahrung (Paragraph 5, Absatz 4,) wird durch die Speicherung von Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht berührt.
Schlagworte
Computer, EDV, ADV
Dokumentnummer
NOR12061006
Alte Dokumentnummer
N4198314213S