Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1991Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Automatisationsunterstützter Datenverkehr und Mikroverfilmung
§ 7. (1) Die in die Personenstandsbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten können automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden. Auf die Datenträger ist § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 7, (1) Die in die Personenstandsbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten können automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden. Auf die Datenträger ist Paragraph 5, Absatz 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1) und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4) wird durch die Speicherung von Daten nach Abs. 1 nicht berührt.Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur Anlegung von Personenstandsbüchern (Paragraph 5, Absatz eins,) und zu deren dauernder Aufbewahrung (Paragraph 5, Absatz 4,) wird durch die Speicherung von Daten nach Absatz eins, nicht berührt.
Schlagworte
Computer, EDV, ADV
Dokumentnummer
NOR12063265
Alte Dokumentnummer
N4199115925J