Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
17.08.2005
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die in die Personenstandsbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten können automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden. Auf die Datenträger ist § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.Die in die Personenstandsbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten können automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden. Auf die Datenträger ist Paragraph 5, Absatz 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1) und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4) wird durch die Speicherung von Daten nach Abs. 1 nicht berührt.Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur Anlegung von Personenstandsbüchern (Paragraph 5, Absatz eins,) und zu deren dauernder Aufbewahrung (Paragraph 5, Absatz 4,) wird durch die Speicherung von Daten nach Absatz eins, nicht berührt.
Schlagworte
Computer, EDV, ADV
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR40068056