Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
5. Abschnitt
Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen
Anzeige des Todes
§ 27. (1) Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nachParagraph 27, (1) Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach
dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
dem letzten Unterkunftgeber;
dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
(2)Absatz 2,Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde (§ 4) spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen:Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde (Paragraph 4,) spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen:
(3)Absatz 3,Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(4)Absatz 4,Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten, hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde die Todesursache ausschließlich zur Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntzugeben.
Schlagworte
Spital, Krankenhaus, Gendarmerie
Dokumentnummer
NOR12061046
Alte Dokumentnummer
N4198314233S