Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005BGBl.Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
5. Abschnitt
Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen
Anzeige des Todes
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach
dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
dem letzten Unterkunftgeber;
dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
der Behörde oder der Dienststelle der Bundespolizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
(2)Absatz 2,Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde (§ 4) spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen:Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde (Paragraph 4,) spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen:
(3)Absatz 3,Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(4)Absatz 4,Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten, hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde die Todesursache ausschließlich zur Übermittlung an die Statistik Österreich bekannt zu geben.
Schlagworte
Spital, Krankenhaus, Polizei
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR40068059