Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
5. Abschnitt
Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen
Anzeige des Todes
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach
dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner ;
dem letzten Unterkunftgeber;
dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
der Behörde oder der Dienststelle der Bundespolizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
(2)Absatz 2,Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde (§ 4) spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen:Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde (Paragraph 4,) spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen:
(3)Absatz 3,Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(4)Absatz 4,Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten, hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde die Todesursache ausschließlich zur Übermittlung an die Statistik Österreich bekannt zu geben.
Schlagworte
Spital, Krankenhaus, Polizei
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR40113195