Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Monatsprämie
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwarWehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar
beim Grundwehrdienst in der Höhe von
180 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von
4 080 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
für Wehrmänner, Gefreite und Korporale in der Höhe von
7 668 S,
für Zugsführer in der Höhe von
7 767 S,
für Unteroffiziere in der Höhe von
8 349 S,
für Offiziere in der Höhe von
9 372 S;
bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.
(2)Absatz 2,Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3)Absatz 3,Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 7)Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 7,)
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1989
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061302
Alte Dokumentnummer
N4198512050F