Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Monatsprämie für Wehrpflichtige im Grundwehrdienst
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen Präsenzdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 180 S.Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen Präsenzdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 180 S.
(2)Absatz 2,Schließen Wehrpflichtige eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihnen für die letzten drei Monate ihres Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3)Absatz 3,Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12063273
Alte Dokumentnummer
N4199116103J