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§ 5 HGG

Fassungen
01.09.1990 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 26/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199130.06.1992 § → § BGBl. Nr. 368/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992
§ 501.09.199030.06.1991 § → § BGBl. Nr. 26/1991
§ 501.07.199031.08.1990 § → § BGBl. Nr. 326/1990
§ 501.07.198930.06.1990 BGBl. Nr. 362/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 26/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991danach: BGBl. Nr. 368/1991

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Monatsprämie

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar
    1. Ziffer eins
      beim Grundwehrdienst in der Höhe von
      180 S;
    2. Ziffer 2
      bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von
      4 335 S;
    3. Ziffer 3
      bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
      für Wehrmänner, Gefreite und Korporale in der Höhe von
      8 073 S,
      für Zugsführer in der Höhe von
      8 487 S,
      für Unteroffiziere in der Höhe von
      9 135 S,
      für Offiziere in der Höhe von
      10 104 S;
    4. Ziffer 4
      bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.
  2. Absatz 2,Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
  3. Absatz 3,Die Monatsprämie eines Zeitsoldaten, der nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Wehrgesetzes 1990 eingesetzt ist, erhöht sich
    1. Ziffer eins
      für Wehrmänner und Chargen um
      8 000,- S,
    2. Ziffer 2
      für Unteroffiziere um
      9 200,- S,
    3. Ziffer 3
      für Offiziere um
      10 800,- S.
  4. Absatz 4,Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.

    Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 7,)

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 362/1989

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12063192

Alte Dokumentnummer

N4199114177J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P5/NOR12063192