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Art. 1

Fassungen
01.11.1993 bis 30.11.1995 — BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.12.1999 § → § BGBl. III Nr. 225/1999
Art. 101.12.199530.11.1999 § → § BGBl. Nr. 778/1995
Art. 101.11.199330.11.1995 BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 43/1985

Außerkrafttretensdatum

30.11.1995danach: BGBl. Nr. 778/1995

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 1

Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt wird, an den im folgenden angeführten Grenzübergängen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß - österreichische Staatsbürger auch mit einem seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen gewöhnlichen Reisepaß - oder einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen und sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005596

Dokumentnummer

NOR12061600

Alte Dokumentnummer

N4198515025A