Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1985Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 1
Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt wird, an den im folgenden angeführten Grenzübergängen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß - österreichische Staatsbürger auch mit einem seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen gewöhnlichen Reisepaß - oder einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen und sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12061600
Alte Dokumentnummer
N4198515025A