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Art. 1

Fassungen
ab 01.12.1999 — BGBl. III Nr. 225/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.12.1999 § → § BGBl. III Nr. 225/1999
Art. 101.12.199530.11.1999 § → § BGBl. Nr. 778/1995
Art. 101.11.199330.11.1995 BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 225 aus 1999,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. III Nr. 225/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den im folgenden angeführten Grenzübergängen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß, einem gültigen Personalausweis, einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr oder einem Mitgliedsausweis eines im jeweiligen Vertragsstaat bestehenden Bergrettungsdienstes überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen und sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten besuchen.
  2. Absatz 2,Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepaß gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005596

Dokumentnummer

NOR40000963