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Art. 1

Fassungen
01.12.1995 bis 30.11.1999 — BGBl. Nr. 778/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.12.1999 § → § BGBl. III Nr. 225/1999
Art. 101.12.199530.11.1999 § → § BGBl. Nr. 778/1995
Art. 101.11.199330.11.1995 BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 778 aus 1995,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1995BGBl. Nr. 778/1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.1999danach: BGBl. III Nr. 225/1999

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den im folgenden angeführten Grenzübergängen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß, einem gültigen Personalausweis, einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr oder einem Mitgliedsausweis eines im jeweiligen Vertragsstaat bestehenden Bergrettungsdienstes überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen und sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben.
  2. Absatz 2,Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepaß gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005596

Dokumentnummer

NOR12065383

Alte Dokumentnummer

N4199551805J