Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
§ 28. (1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht dem Vierfachen des in § 25a Abs. 1 Z 1 genannten Tageskostgeldes.Paragraph 28, (1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht dem Vierfachen des in Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tageskostgeldes.
(2)Absatz 2,Das Kostgeld entfällt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag.
(3)Absatz 3,Für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (§ 23b Abs. 2) gebührt an Stelle der Vergütung nach Abs. 1 eine solche in der im § 25a Abs. 1 Z 2 festgesetzten Höhe.Für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (Paragraph 23 b, Absatz 2,) gebührt an Stelle der Vergütung nach Absatz eins, eine solche in der im Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Höhe.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Schlagworte
Spital, Sanatorium
Dokumentnummer
NOR12062057
alte Dokumentnummer
N4198810210A