Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
§ 28. (1) Der Zivildienstleistende hat AnspruchParagraph 28, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch
auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.
(2)Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmittel zu sorgen.
(3)Absatz 3,Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des Zivildienstleistenden für dessen Verpflegung zur Gänze oder zum Teil zu sorgen, so hat er, sofern für die Krankheit eine amtsärztliche Bestätigung vorliegt, dem Zivildienstleistenden eine angemessene Abfindung zu gewähren.
(4)Absatz 4,Für die Zeit des Grundlehrganges (§ 18a Abs. 4) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (§ 18a Abs. 2), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (§ 18a Abs. 3), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.Für die Zeit des Grundlehrganges (Paragraph 18 a, Absatz 4,) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (Paragraph 18 a, Absatz 2,), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (Paragraph 18 a, Absatz 3,), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.
Schlagworte
Spital, Sanatorium
Dokumentnummer
NOR12064617
alte Dokumentnummer
N4199434021J