Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
§ 28. (1) Der Zivildienstleistende hat AnspruchParagraph 28, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch
auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.
(2)Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden entweder durch einen Küchenbetrieb oder durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten zu sorgen.
(3)Absatz 3,Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, für die Verpflegung zur Gänze oder zum Teil zu sorgen, so hat er in diesen Fällen dem Zivildienstleistenden eine Abfindung zu gewähren. Gleiches gilt, wenn dem Zivildienstleistenden die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Die Höhe dieser Abfindung (Abs. 3) ist nach den durchschnittlichen Kosten der in Abs. 2 angeführten Art der Beistellung der Verpflegung zu bestimmen.Die Höhe dieser Abfindung (Absatz 3,) ist nach den durchschnittlichen Kosten der in Absatz 2, angeführten Art der Beistellung der Verpflegung zu bestimmen.
(5)Absatz 5,Für die Zeit des Grundlehrganges (§ 18a Abs. 4) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (§ 18a Abs. 2), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (§ 18a Abs. 3), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.Für die Zeit des Grundlehrganges (Paragraph 18 a, Absatz 4,) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (Paragraph 18 a, Absatz 2,), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (Paragraph 18 a, Absatz 3,), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.
Schlagworte
Spital, Sanatorium
Dokumentnummer
NOR12063485
alte Dokumentnummer
N4199118432J