Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37dParagraph 37 d
Text
§ 37d. (1) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Der Bundesminister für Inneres kann, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, anordnen, daß das Wahlrecht durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt wird.Paragraph 37 d, (1) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Der Bundesminister für Inneres kann, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, anordnen, daß das Wahlrecht durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt wird.
(2)Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die Grundzivildienst leisten, haben den Vertrauensmann (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.
(3)Absatz 3,Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung des Vertrauensmannes (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung des Vertrauensmannes (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Absatz eins, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die der Stellvertreter aus den in Absatz 4, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.
(4)Absatz 4,Die Funktion des Vertrauensmannes (Stellvertreters) erlischt mit
dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem Grundzivildienst,
der Wahl eines neuen Vertrauensmannes (Stellvertreters),
dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz 5,) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,
der Abberufung (Abs. 3),der Abberufung (Absatz 3,),
der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder
der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.
(5)Absatz 5,Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Bei Einrichtungen (Einsatzstellen), die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Wahl des Vertrauensmannes (Stellvertreters) die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig.
(6)Absatz 6,Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7)Absatz 7,Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des Paragraph 37 d, mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes (Stellvertreters) zu erlassen.Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Absatz 7,), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes (Stellvertreters) zu erlassen.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Dokumentnummer
NOR12062115
alte Dokumentnummer
N4198810795A