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§ 37d ZDG

Fassungen
01.11.2010 bis 18.07.2024 — BGBl. I Nr. 83/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37d heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 104/2024
§ 37d01.11.201018.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 83/2010
§ 37d01.01.200631.10.2010 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
§ 37d01.10.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
§ 37d01.01.200130.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 133/2000
§ 37d01.06.199231.12.2000 § → § BGBl. Nr. 675/1991
§ 37d01.10.198931.05.1992 BGBl. Nr. 598/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 d

Inkrafttretensdatum

01.11.2010BGBl. I Nr. 83/2010

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024danach: BGBl. I Nr. 104/2024

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 37 d,

  1. Absatz eins,Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt zu wählen, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben oder die Stelle der Vertrauensperson (Stellvertreter) vakant geworden ist. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und – falls erforderlich – für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Absatz eins, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die der Stellvertreter aus den in Absatz 4, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.
  4. Absatz 4,Die Funktion der Vertrauensperson (Stellvertreters) erlischt mit
    1. Ziffer eins
      dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlicher Anmerkung, richtig: ordentlichen) Zivildienst,
    2. Ziffer 2
      der Wahl einer neuen Vertrauensperson (Stellvertreters),
    3. Ziffer 3
      dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz 5,) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,
    4. Ziffer 4
      der Abberufung (Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder
    6. Ziffer 6
      der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.
  5. Absatz 5,Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
  6. Absatz 6,Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Absatz 7,Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des Paragraph 37 d, mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Absatz 7,), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) zu erlassen.

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122097