Rechtstracker.at

§ 37d ZDG

Fassungen
01.06.1992 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 675/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37d heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 104/2024
§ 37d01.11.201018.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 83/2010
§ 37d01.01.200631.10.2010 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
§ 37d01.10.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
§ 37d01.01.200130.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 133/2000
§ 37d01.06.199231.12.2000 § → § BGBl. Nr. 675/1991
§ 37d01.10.198931.05.1992 BGBl. Nr. 598/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 d

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 675/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 133/2000

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (Paragraph 76 a, Absatz eins, idF

Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).

In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994, wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2).

Text

Paragraph 37 d, (1) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Der Bundesminister für Inneres kann, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, anordnen, daß das Wahlrecht durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt wird.

  1. Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben den Vertrauensmann (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.
  2. Absatz 3,Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung des Vertrauensmannes (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Absatz eins, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die der Stellvertreter aus den in Absatz 4, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.
  3. Absatz 4,Die Funktion des Vertrauensmannes (Stellvertreters) erlischt mit
    1. Ziffer eins
      dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlicher Anmerkung, richtig: ordentlichen) Zivildienst,
    2. Ziffer 2
      der Wahl eines neuen Vertrauensmannes (Stellvertreters),
    3. Ziffer 3
      dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz 5,) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,
    4. Ziffer 4
      der Abberufung (Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder
    6. Ziffer 6
      der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.
  4. Absatz 5,Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Bei Einrichtungen (Einsatzstellen), die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Wahl des Vertrauensmannes (Stellvertreters) die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig.
  5. Absatz 6,Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Absatz 7,Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des Paragraph 37 d, mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
  7. Absatz 8,Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Absatz 7,), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes (Stellvertreters) zu erlassen.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063495

alte Dokumentnummer

N4199118442J