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§ 32 ZDG

Fassungen
01.12.1988 bis 30.09.1989 — BGBl. Nr. 598/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.12.1988BGBl. Nr. 598/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1989

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 32, (1) Die nach den Paragraphen 26 bis 30 und nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Inneres ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.

  1. Absatz 2,Das Taggeld, die Monatsprämie, das Quartiergeld (soweit es die normale Nächtigungsgebühr nicht übersteigt) und das Kostgeld sind am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am 1. jeden Monats im voraus auszuzahlen. Paragraph 44, Absatz eins und 2 HGG ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Reisekostenvergütung für die im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.
  3. Absatz 4,Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat der Bundesminister für Inneres über die nach den Paragraphen 26 bis 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
  4. Absatz 5,Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. Paragraph 45, HGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres zu treffen sind.
  5. Absatz 6,Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (Paragraph 21, Absatz eins,) gebührenden Beträge, die vom Bundesministerium für Inneres auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062121

alte Dokumentnummer

N4198810798A