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§ 32 ZDG

Fassungen
01.07.1992 bis 10.03.1994 — BGBl. Nr. 424/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 424/1992

Außerkrafttretensdatum

10.03.1994danach: BGBl. Nr. 187/1994

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 32, (1) Die nach den Paragraphen 26 bis 30 sowie nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 8, gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Inneres ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im voraus auszuzahlen. Paragraph 49, Absatz eins bis 3 HGG 1992 ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Reisekostenvergütung für die im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.
  3. Absatz 4,Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat der Bundesminister für Inneres über die nach den Paragraphen 26 bis 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
  4. Absatz 5,Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. Paragraph 50, HGG 1992 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres zu treffen sind.
  5. Absatz 6,Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (Paragraph 21, Absatz eins,) gebührenden Beträge, die vom Bundesministerium für Inneres auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063581

alte Dokumentnummer

N4199211378X