Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen
im Dienstverhältnis als Berufsoffizier,
als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter (§ 11 des Wehrgesetzes 1978),als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter (Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1978),
als Militärpilot auf Zeit (§ 12 des Wehrgesetzes 1978),als Militärpilot auf Zeit (Paragraph 12, des Wehrgesetzes 1978),
im Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 32 des Wehrgesetzes 1978),im Wehrdienst als Zeitsoldat (Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978),
im Präsenzdienst nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,im Präsenzdienst nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150),im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (Paragraph 10, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150),
in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150),in einer Verwendung in Offiziersfunktion (Paragraph 12, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150),
im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150),im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150),
in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten (§ 30 des Wehrgesetzes 1978),in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten (Paragraph 30, des Wehrgesetzes 1978),
erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als sie über die für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold nach § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 jeweils erforderlichen Gesamtausmaße hinausgeht.erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als sie über die für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins und 2 jeweils erforderlichen Gesamtausmaße hinausgeht.
(2)Absatz 2,Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, istPersonen, die Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, erbracht haben, ist
das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,
das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und
das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren
zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.
(3)Absatz 3,Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen (§ 62 des Wehrgesetzes 1978) während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen.Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen (Paragraph 62, des Wehrgesetzes 1978) während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Absatz 2, für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen.
(4)Absatz 4,Dienstleistungen nach Abs. 3 sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.Dienstleistungen nach Absatz 3, sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR12062452
Alte Dokumentnummer
N4198911559J