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§ 11 MAG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.12.200223.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002 · aufgehoben
§ 1101.07.200130.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 56/2001
§ 1101.01.199830.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 1101.07.199631.12.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 1101.01.199530.06.1996 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 1101.01.199031.12.1994 BGBl. Nr. 361/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

MAG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen
    1. Ziffer eins
      als Berufsoffizier oder
    2. Ziffer 2
      als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
    3. Ziffer 2 a
      als Militärperson oder
    4. Ziffer 3
      als Militärpilot auf Zeit oder
    5. Ziffer 4
      im Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    6. Ziffer 5
      im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
    7. Ziffer 6
      im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (Paragraph 10, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    8. Ziffer 7
      in einer Verwendung in Offiziersfunktion (Paragraph 12, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    9. Ziffer 8
      im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    10. Ziffer 9
      in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
    11. Ziffer 10
      in Truppenübungen oder
    12. Ziffer 11
      in Kaderübungen
    erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als sie über die für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins und 2 jeweils erforderlichen Gesamtausmaße hinausgeht.
  2. Absatz 2,Personen, die Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, erbracht haben, ist
    1. Ziffer eins
      das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,
    2. Ziffer 2
      das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und
    3. Ziffer 3
      das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren
    zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.
  3. Absatz 3,Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen (Paragraph 62, des Wehrgesetzes 1978) während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Absatz 2, für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen.
  4. Absatz 4,Dienstleistungen nach Absatz 3, sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

Schlagworte

Truppenübung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12064914

Alte Dokumentnummer

N4199439727J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/361/P11/NOR12064914