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§ 11 MAG

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.12.200223.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002 · aufgehoben
§ 1101.07.200130.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 56/2001
§ 1101.01.199830.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 1101.07.199631.12.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 1101.01.199530.06.1996 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 1101.01.199031.12.1994 BGBl. Nr. 361/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 30/1998

Abkürzung

MAG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen
    1. Ziffer eins
      als Berufsoffizier oder
    2. Ziffer 2
      als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
    3. Ziffer 2 a
      als Militärperson oder
    4. Ziffer 3
      als Militärpilot auf Zeit oder
    5. Ziffer 4
      im Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    6. Ziffer 5
      im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
    7. Ziffer 6
      im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (Paragraph 10, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    8. Ziffer 7
      in einer Verwendung in Offiziersfunktion (Paragraph 12, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    9. Ziffer 8
      im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,) oder
    10. Ziffer 9
      in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
    11. Ziffer 10
      in Truppenübungen oder
    12. Ziffer 11
      in Kaderübungen
    erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.
  2. Absatz 2,Personen, die Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, erbracht haben, ist
    1. Ziffer eins
      das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,
    2. Ziffer 2
      das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und
    3. Ziffer 3
      das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren
    zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.
  3. Absatz 3,Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Absatz 2, für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

Schlagworte

Truppenübung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12065548

Alte Dokumentnummer

N4199654849J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/361/P11/NOR12065548